Eine Einführung in die belgische Staatsstruktur könnte Gegenstand eines mehrere hundert Seiten langen Werkes sein, da die Erklärung eines Aspekts fast unausweichlich die eines anderen erfordert. Im Rahmen dieses Beitrages können somit nur die Grundzüge der belgischen Staatsstruktur erläutert werden. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf der Föderalstruktur liegen (I), die sich Belgien mit der Bundesrepublik teilt, auch wenn die Art und Weise, wie diese beiden Strukturen aufgebaut sind, sich grundlegend unterscheidet. Kurz erwähnt wird im Anschluss eine Eigenschaft, die das Königreich Belgien dem Anschein nach von der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet (II). Hinweis: Die Entwicklung Belgiens von einem unitarischen zu einem föderalen Staat wird in dieser Infografik erklärt.

1. Der Föderalstaat Belgien

1. 1 Föderalbehörde, Regionen und Gemeinschaften

 Aus den ersten Artikeln der belgischen Verfassung geht hervor, dass das Königreich Belgien ein Föderalstaat ist, der sich, zusammengefasst, in folgender Art und Weise zusammensetzt:

- eine Föderalbehörde, die sozusagen das Gegenstück des Bundes der Bundesrepublik Deutschland ist;

- zwei verschiedene Arten von Teilstaaten, die den Ländern der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. So gibt es drei Regionen (die Brüsseler Region, die Flämische Region,[1] die Wallonische Region) und drei Gemeinschaften (die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft).[2]

Die Föderalbehörde und die verschiedenen Teilstaaten verfügen sowohl über ein gewähltes Parlament, als auch über eine Regierung, durch die sie Gesetzgebungs- und Ausführungsbefugnisse in verschiedenen Materien und verschiedenen Teilen Belgiens ausüben.

Terminologisch sei erwähnt, dass die Normen mit Gesetzeskraft der Föderalbehörde „Gesetze“ genannt werden und die der Teilstaaten „Dekrete“, mit Ausnahme der Brüsseler Region, bei der man – aus verschiedenen Gründen – von „Ordonnanzen“[3] spricht. Besonders wichtig ist, dass die von der Föderalbehörde und den Teilstaaten erlassenen Normen – darunter vor allem die Bestimmungen mit Gesetzeskraft – in ihrem jeweiligen Anwendungsgebiet in der Regel gleichwertig sind[4].

 

1.2 Territoriale und materielle Zuständigkeiten im Föderalstaat Belgien

a) Territoriale Zuständigkeiten

 Die Föderalbehörde ist territorial für das gesamte belgische Königreich zuständig. Die verschiedenen Gemeinschaften und Regionen hingegen sind nur für einen Teil dieses Königreichs zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit der Gemeinschaften orientiert sich generell anhand der sogenannten Sprachgebiete, die im Rahmen der Entwicklung des belgischen Föderalismus entstanden sind und in Artikel 4 der Verfassung verankert wurden.[5] Die Französische Gemeinschaft übt Befugnisse im französischen Sprachgebiet sowie im zweisprachigen[6] Gebiet Brüssel-Hauptstadt aus.[7] Die Flämische Gemeinschaft übt diese im niederländischen Sprachgebiet und im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt aus.[8] Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist im deutschen Sprachgebiet zuständig.[9] Die genauen Umrisse der verschiedenen Sprachgebiete werden durch die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten definiert.[10]

Die territoriale Zuständigkeit der Regionen orientiert sich generell anhand der Provinzen, in die Belgien seit 1831 aufgeteilt ist. Die Wallonische Region umfasst die Provinzen Hennegau, Luxemburg, Namur, Wallonisch-Brabant und Lüttich, welche auch das hiervor erwähnte Gebiet deutscher Sprache umfasst. Die Flämische Region umfasst die Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern und Westflandern.[11] Die Brüsseler Region stimmt mit dem Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt überein.[12]

b) Materielle Zuständigkeiten

Die materiellen Zuständigkeiten der Föderalbehörde und der verschiedenen Teilstaaten werden durch mehrere Artikel der Verfassung, sowie durch sogenannte Sondergesetze[13] und einfache Gesetze[14]

Eine komplette Übersicht bezüglich der materiellen Befugnisse würde den Rahmen dieser Einleitung weit überschreiten; [15] zusammengefasst kann man Folgendes hervorheben.

Im Gegensatz zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland verfügt in Belgien die Föderalbehörde über alle Zuständigkeiten, die nicht explizit den Teilstaaten zugetragen wurden (Residualbefugnis)[16].

So verfügt die Föderalbehörde über ausgedehnte Zuständigkeiten im Bereich der Justiz, der Sicherheit (Föderalpolizei und Armee), der Asylpolitik, der sozialen Sicherheit, oder auch der Geldpolitik.

Wichtig ist aber auch, dass die meisten institutionellen Angelegenheiten – also die, die die Organisation der Teilstaaten und die Zuständigkeitsverteilung innerhalb Belgiens betreffen – auf Ebene der Föderalbehörde entschieden werden. Es wurden zwar Fortschritte bezüglich der konstitutiven Autonomie der Teilstaaten gemacht, man muss aber feststellen, dass beispielsweise das Finanzierungssystem der Teilstaaten (beinahe) vollkommen von der Föderalbehörde abhängig ist.

Die Gemeinschaften verfügen über Zuständigkeiten:[17]

- im kulturellen Bereich, unter anderem in Bezug auf den Schutz und die Veranschaulichung der Sprache, die schönen Künste, oder auch die Medien. So gibt es beispielsweise pro Gemeinschaft mindestens einen öffentlichen Fernsehsender: RTBF, VRT und BRF;

- im Schulwesen, welches einen Großteil des Budgets der Gemeinschaften ausmacht;

- in den personenbezogenen Angelegenheiten, darunter beispielsweise die Familienzulagen, die Sozialhilfe, die Seniorenpolitik oder auch die Jugendhilfe;

- im Bereich der Regelung des Gebrauchs der Sprache, beispielsweise bezüglich der Arbeitsverhältnisse.

Die Sprachgemeinschaften Belgiens

Die Regionen verfügen unter anderem über Zuständigkeiten im Bereich der Wirtschaft, des Tourismus, der Beschäftigungspolitik, dem Wohnungsbau, der Raumordnung, der Umwelt, der Energie, der Transportpolitik, sowie der Mobilität.

Die Zuständigkeitsverteilung ist noch nicht vollkommen abgeschlossen. So werden im Rahmen der Staatsreformen Zuständigkeiten übertragen (meist von der Föderalbehörde auf die Teilstaaten). Auch zwischen den Teilstaaten besteht in gewissen Fällen die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen die Ausübung von Zuständigkeiten zu übertragen:

- das wichtigste Beispiel ist sicherlich die Situation Flanderns, wo die Flämische Gemeinschaft die Zuständigkeiten der Flämischen Region ausübt[18];

- so wurde der Deutschsprachigen Gemeinschaft beispielsweise 2014 die Ausübung der Zuständigkeit für den Tourismus durch die Wallonische Region übertragen[19].

Was die auswärtigen Zuständigkeiten betrifft, so ist die allgemeine Regel die, dass die Zuständigkeiten sozusagen der Spiegel der innerbelgischen Zuständigkeiten sind (in foro interno, in foro externo). Ein internationales Abkommen über die Tourismuspolitik würde somit im Bereich der Regionen (und der Deutschsprachigen Gemeinschaft) liegen. Für sogenannte „gemischte“ Verträge (die die Zuständigkeiten der Föderalbehörde und eines (oder mehrerer) Teilstaates (Teilstaaten) betreffen, besteht eine besondere Regelung. Lesen Sie auch den separaten Beitrag zu den belgischen auswärtigen Angelegenheiten.

Die Regionen Belgiens

1.3 Kontrolle der Zuständigkeitsverteilung

 Die Einhaltung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Föderalbehörde und den Teilstaaten ist Gegenstand mehrerer Kontrollmechanismen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens findet so eine erste, nicht rechtlich bindende, Kontrolle durch die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates statt. Diese muss, in manchen Fällen und unter gewissen Bedingungen, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ein Gutachten abgeben, welches unter anderem die Zuständigkeit des Verfassers der Norm betrifft. [20] Es sei anbei bemerkt, dass der belgische Staatsrat auch eine Abteilung für Verwaltungsstreitsachen umfasst, welche als höchstes belgisches Verwaltungsgericht fungiert.[21]

Auch nach der Veröffentlichung der Norm mit Gesetzeskraft findet eine Kontrolle statt. Zu diesem Zweck ist im Rahmen der belgischen Föderalisierung ein Verfassungsgerichtshof geschaffen worden (früher Schiedshof genannt). Dieser kann innerhalb eines Vorabentscheidungsverfahrens (nach einer von einem Gericht gestellten präjudiziellen Frage) oder eines Antrags auf Nichtigkeitserklärung die Einhaltung der Zuständigkeitsverteilung (oder auch verschiedener Grundrechte) prüfen.[22]

2. Das Königreich Belgien

 Seit 1831 ist der belgische Staat ein Königreich und hat also einen König – König Philippe – als Staatsoberhaupt. Belgien unterscheidet sich hier also von der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Bundespräsidenten, zumindest in Bezug auf die Art und Weise, wie das Staatsoberhaupt bestimmt wird (Geburtsrecht gegenüber einer Wahl).

In Wahrheit nimmt der König in Belgien zum heutigen Zeitpunkt, ähnlich wie der Bundespräsident, vor allem symbolische Aufgaben wahr (das war nicht immer so).

Als Beispiel kann man den föderalen Gesetzgebungsprozess nennen, in dem der König als dritte Kraft fungiert (The King in Parliament). Artikel 36 der Verfassung sieht nämlich vor, dass „[d]ie föderale gesetzgebende Gewalt vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt [wird]“. Auch am Ende des Gesetzgebungsprozesses sieht die belgische Verfassung ein Eingreifen des Königs vor: „Der König sanktioniert die Gesetze und fertigt sie aus“. In der Praxis sind die ehemaligen Befugnisse des Königs auf die Föderalregierung übergegangen. So kommt es keinesfalls vor, dass der König einen Gesetzesentwurf einreicht. Auch bezüglich der Sanktionierung der Gesetze hat der König in der heutigen Sichtweise keinen Spielraum: es obliegt ihm das Gesetz zu sanktionieren, wenn der Gesetzgebungsprozess formell korrekt abgelaufen ist; eine inhaltliche Kontrolle übt er nicht (mehr) aus.[23]

Man könnte also in gewisser Weise sagen, dass sich Belgien und Deutschland in Bezug auf die Rolle des Staatsoberhauptes ähnlicher sind, als in Bezug auf den Aufbau der Föderalstruktur.

- Von Prof. Christian Behrendt, ULiège, KULeuven, École Royale Militaire -

 

Fußnoten:

[1] Die Befugnisse der Flämischen Region werden jedoch durch die Flämische Gemeinschaft ausgeübt.

[2] Artikel 1 bis 3 der Verfassung. Auch wenn diese ohne jeden möglichen Zweifel existiert, sehen diese Artikel nicht explizit die Existenz der Föderalbehörde vor. Gleiches gilt für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die Französische Gemeinschaftskommission, die ebenfalls in gewissen Fällen als Teilstaaten agieren (Christian Behrendt und Martin Vrancken, Principes de Droit constitutionnel belge, Brüssel, 2019, Nr. 13.

[3] Es handelt sich um den Begriff der vom Eupener Terminologieausschuss festgelegt wurde.

[4] Eine besondere Stellung kommt den Ordonnanzen der Brüsseler Region zu.

[5] Artikel 4, Absatz 1, der Verfassung sieht folgendes vor: „Belgien umfasst vier Sprachgebiete: das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt“.

[6] Die zwei betroffenen Sprachen sind, natürlich, Französisch und Niederländisch.

[7] Artikel 127, § 2, 128, § 2, und 129, § 2, der Verfassung.

[8] Ebd.

[9] Artikel 130, § 2, der Verfassung.

[10] B.S., 2. August.

[11] Artikel 5, Absatz 1, der Verfassung.

[12] Artikel 2, § 1, des Sondergesetzes über die Brüsseler Institutionen vom 12. Januar 1989, B.S., 14. Januar.

[13] Sondergesetz zur Reform der Institutionen vom 8. August 1980, B.S., 15. August; Sondergesetz über die Brüsseler Institutionen vom 12. Januar 1989.

[14] Gesetz über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft vom 31. Dezember 1983, B.S., 18. Januar 1984.

[15] S. hierzu u.a.: Behrendt und Vrancken, wie Anm. 2, Nr. 588-785; Yves Lejeune, Droit constitutionnel belge, Brüssel, 2017, S. 710-763; Johan Vande Lanotte, Geert Goedertier, Yves Haeck, Jurgen Goossens und Tom De Pelsmaeker, Belgisch Publiekrecht, Brügge, 2015, S. 1126-1234.

[16] Artikel 35 a contrario der Verfassung.

[17] In verschiedenen Bereichen gibt es Ausnahmen zur Zuständigkeit der Gemeinschaften, in denen ein Teil der Zuständigkeit dann der Föderalbehörde vorbehalten ist. Gleiches gilt für die Zuständigkeiten der Regionen.

[18] Es handelt sich dabei um eine Anwendung des Artikels 137 der Verfassung.

[19] Es handelt sich dabei um eine Anwendung des Artikels 139 der Verfassung.

[20] Artikel 2 bis 7 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, B.S., 21. März.

[21] Sollte also eine ausführende Bestimmung oder ein Verwaltungsakt die Zuständigkeitsverteilung nicht respektieren, kann der Staatsrat diese(n) für nichtig erklären (Artikel 14 der vorher erwähnten koordinierten Gesetz über den Staatsrat).

[22] Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, B.S., 7. Januar.

[23] S. hierzu u.a.: Behrendt und Vrancken, wie Anm. 2, Nr. 312-314.